Sind gebrauchsfertige elektrische Geräte, die während des Betriebes bewegt werden oder leicht von einem Platz zum anderen angebracht werden können und gleichzeitig mit dem versorgungsstromkreis verbunden sind (Siehe auch DIN VDE 0100 Teil 200 Abschnitte 826-16-04 und 826-16-05). Zu den ortsveränderlichen elektrischen Arbeitsmitteln zählen insbesondere:
Drucker
Bohrmaschienen
Wasserkocher
PC und Bildschirme
Verlängerungskabln und Mehrfachsteckdosen
Kaffemaschienen
Heizlüfter
Ventilatoren
Sind entweder fest angebracht oder können aufgrund Ihrer Masse und einer fehlenden Tragevorrichtung nicht leicht bewegt werden. Zu den ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln gehören auch solche, die nur vorübergehend fest angebracht sind und über bewegliche Anschlussleitungen betrieben werden (Siehe auch VDE 0100-200 Abschnitte 826-16-06 und 826-16-07). Als ortsfeste elektrische Betriebsmittel gelten beispielweise Ständerbohrmaschine, Pressen, Hebebühnen, Krananlage und vergleichbare Betriebsmittel. (Quelle: BG ETEM DGUV Information 203-072 Dezember 2007)
CNC Maschienen
Backöfen
Pressen
Standbohrer
Stanzen
Schweißautomaten
Teigknet Maschienen
Wärmeschränke
Produktionsstraßen
Drehbänke
Leitern und Tritte, die zum Beispiel von Beschäftigten oder Besuchern an der Arbeitsstätte oder an öffentlichen Orten genutzt werden, sind Arbeitsmittel, die im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (kurz BetrSichV) vom Arbeitgeber bereitgestellt werden. Die systematische Überprüfung von Leitern und Tritten lässt sich z. B. mit Hilfe einer Checkliste durchführen. Um die Erfassung und Prüfung aller Leitern und Tritte sicherzustellen, empfiehlt es sich, diese zu nummerieren und die Checklisten zu einem Kontrollbuch zusammenzufassen.
Wichtige Informationen: Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Leitern und Tritte nach Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit dieser Arbeitsmittel beeinträchtigen können, auf ihren sicheren Zustand überprüft werden. (Quelle: BG ETEM BGI 694)
Leitern Beispiele:
Anlegeleiter
Kombileiter
Laufstege
Stehleiter
Seilzugleiter und Tritt
Die DGUV Vorschrift 52 ersetzt die BGV D6. Der Geltungsbereich bezieht sich weiterhin auf Krane, deren Tragekonstruktion und Ausrüstung. Die Begriffsbestimmung definiert Krane als „Hebezeuge, die Lasten mit einem Tragemittel heben und zusätzlich in eine oder in mehrere Richtungen bewegen können.“
Ausgenommen sind Krane auf Seeschiffen, integrierte Hebeeinrichtungen zur Beschickung von Maschinen und Schwenkarm- bzw. Doppelrahmenstützenaufzüge auf Baustellen.
Der Unternehmer muss Sorge dafür tragen, dass kraftbetriebene Krane vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachverständigen geprüft werden. Eine regelmäßige Prüfung ist nach Art der Beanspruchung im Betrieb, mindestens jedoch einmal jährlich durchzuführen. Die Ergebnisse jeder Prüfung müssen in einem Prüfbuch festgehalten werden.
Unternehmen aus dem Maschinenbau und der Metallindustrie müssen sich an diese Durchführungsanweisungen halten, um die in der Unfallverhütungsvorschrift normierten Schutzziele zu erreichen. Die Unfallverhütungsvorschrift bezieht sich per Definition auf Geräte, die allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen zum Heben, Senken, Ziehen oder Drücken von Lasten oder zum Spannen/Heben und Senken von Personen verwendet werden.
Beispiele für Winden, Hub- und Zuggeräte sind:
Trommelwinden
Seil- und Kettenzüge
Rangierheber
Ankerwinden, Verholwinden oder Bootswinden
Abschnitt 5 der DGUV Vorschrift 68 befasst sich mit der Prüfung von Flurförderzeugen. In §37 wird dabei eine jährliche Prüfung durch einen Sachkundigen vor.
Die ehemals gültige BGG 918 Prüfung von Flurförderzeugen wurde zurückgezogen und durch die FEM 4.004 ersetzt.
Dokumentation der Prüfung
Der Unternehmer muss jederzeit einen detaillierten Prüfnachweis für jedes Flurförderzeug nachweisen können. Der Umfang ist in DGUV Vorschrift 68 §39 festgelegt und enthält
Datum, Ergebnis, Beurteilung (Weiterbetrieb)
Angaben zu Nachprüfungen, Name des Prüfers
Typischerweise wird die Prüfung zusätzlich am Flurförderzeug mit einer Prüfplakette dokumentiert um erfolge Prüfungen und den nächsten Prüftermin direkt ersichtlich zu machen.
Der Gesetzgeber fordert vom Betreiber eine jährliche Überprüfung im Sinne der Sicherheitsprüfung nach BGR 234 Vorgaben (alte ZH 1/428 - Prüfung) .
Eine Lager Wartung erhält auf Dauer den Wert und vor allem die Funktion Ihrer Lagersysteme und sichert die Zuverlässigkeit der Geräte.
Gerne beraten wir auch in diesem Arbeitsschritt und weisen auf technische Neuerungen hin, wodurch so mancher Arbeitsablauf optimiert werden kann. Bei der Überprüfung werden bestimmte Bereiche auf gefahrbringende Stellen, Sicherheitseinrichtungen (Lichtschranken Wippenschalter), auf einwandfreie Funktionalität von mechanischen und elektronischen Bauteilen, auf eindeutige Kennzeichnung von Gerätetyp und Hochspannungsart am Gerät, auf das Vorhandensein von Notbefehlseinrichtungen, Handkurbeln, Bedienungsanleitungen speziell für den jeweiligen Gerätetyp passend und, und, und... überprüft.
Die wiederkehrende Prüfung muss nach spätestens fünf Jahren, bei unterirdischer Lagerung in Wasser- und Quellenschutzgebieten spätestens zweieinhalb Jahre
nach der letzten Überprüfung durchgeführt werden. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme. Die Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zählt zu den wichtigsten Rechtsgrundlagen für den Boden- und Gewässerschutz in Deutschland. Ihr Geltungsbereich umfasst Heizöltankanlagen, Tankstellen, Chemikalien- und Gefahrgebindestofflager, hydraulische Anlagen, chemische Reinigungsanlagen, aber auch Biogasanlagen.
Verbindlich vorgeschrieben ist eine regelmäßige Prüfung, in manchen Fällen außerdem die Überwachung der Anlage auf Dichtheit und Funktionsfähigkeit .
Wir bieten Ihnen einen umfangreichen Kundendienst für kraftbetätigte Tore. Dazu gehört auch die Wartung mit Sicherheitsüberprüfung für Tore nach ASR A1.7.
Leistungen:
- Überprüfung der Sicherheitseinrichtungen Ihres Tores nach DIN-EN 13241-1, 12445, 12453
- Wiederkehrende Sicherheitsprüfung gemäß EN 12635 bzw. ASR A1.7 (ehemals BGR 232)
- Kontrolle aller beweglichen und gleitenden Teile, sowie Fetten und Ölen dieser Teile soweit erforderlich
- Kontrolle der elektrischen Einrichtungen
- Justierung der Anlage auf elektrische und mechanische Sollwerte soweit erforderlich
- Prüfbericht Dokumentation und Anbringung einer Prüfplakette.
Selbstverständlich führen wir für alle Antriebe und Schranken auch eine Reparatur durch